Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 14

§ 14 – Nebenkosten

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, normal Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos, normal Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, normal Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, normal Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, normal Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind, normal Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind. normal arabic (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

Kurz erklärt

  • Der Auftragnehmer kann neben Honoraren auch Nebenkosten für die Auftragsausführung in Rechnung stellen, ausgenommen abziehbare Vorsteuern.
  • Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass eine Erstattung von Nebenkosten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
  • Zu den Nebenkosten zählen Versandkosten, Datenübertragungskosten, Vervielfältigungskosten, Baustellenbürokosten und Fahrtkosten über 15 Kilometer.
  • Nebenkosten können entweder pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden.
  • Ohne schriftliche Vereinbarung müssen Nebenkosten nach Einzelnachweis abgerechnet werden.