Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 13

§ 13 – Interpolation

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

Kurz erklärt

  • Anrechenbare Kosten und Flächen sind in Honorartafeln festgelegt.
  • Zwischenwerte dieser Kosten und Flächen müssen ermittelt werden.
  • Die Ermittlung erfolgt durch lineare Interpolation.
  • Lineare Interpolation bedeutet, dass Werte zwischen zwei Punkten berechnet werden.
  • Dies sorgt für eine genauere Abrechnung und Bewertung.