Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 13
§ 13 – Interpolation
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
Kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten und Flächen sind in Honorartafeln festgelegt.
- Zwischenwerte dieser Kosten und Flächen müssen ermittelt werden.
- Die Ermittlung erfolgt durch lineare Interpolation.
- Lineare Interpolation bedeutet, dass Werte zwischen zwei Punkten berechnet werden.
- Dies sorgt für eine genauere Abrechnung und Bewertung.