Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 12
§ 12 – Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln. (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
Kurz erklärt
- Honorare für Instandsetzungen und Instandhaltungen werden anhand von Kosten, Honorarzone, Leistungsphasen und einer Honorartafel berechnet.
- Die Honorartafel dient zur Orientierung bei der Festlegung der Honorare.
- Grundleistungen können in Textform vereinbart werden.
- Der Prozentsatz für Objektüberwachung oder Bauoberleitung kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
- Diese Regelung betrifft spezifisch die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Objekten.