§ 11 – Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. (4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
Kurz erklärt
- Bei Aufträgen mit mehreren Objekten werden die Honorare für jedes Objekt separat berechnet.
- Wenn mehrere vergleichbare Bauwerke geplant werden, wird das Honorar auf Basis der Gesamtkosten berechnet.
- Bei im Wesentlichen gleichen Bauwerken sinken die Honorarsätze bei Wiederholungen: um 50% für die ersten vier, um 60% für die fünfte bis siebte und um 90% ab der achten Wiederholung.
- Wenn Grundleistungen bereits in einem anderen Auftrag für dasselbe Objekt erbracht wurden, gelten die reduzierten Honorarsätze auch für den neuen Auftrag.
- Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Grundleistungen zeitlich oder örtlich zusammenhängen.