Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 10
§ 10 – Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
Kurz erklärt
- Auftraggeber und Auftragnehmer können während des Vertrags den Leistungsumfang ändern.
- Bei Änderungen müssen die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten angepasst werden.
- Die Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage muss schriftlich vereinbart werden.
- Wenn Grundleistungen wiederholt werden, ohne dass sich die Kosten oder Flächen ändern, muss das Honorar ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
- Das Honorar für wiederholte Grundleistungen richtet sich nach ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase.