Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 9

§ 9 – Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und normal für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung normal arabic zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

Kurz erklärt

  • Bei der Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken können bestimmte Prozentsätze zur Honorarberechnung verwendet werden.
  • Die Vereinbarung über die Honorare muss schriftlich erfolgen.
  • Für die Bauleitplanung gelten ähnliche Regelungen wie für die Vor- und Entwurfsplanung.
  • Bei der Landschaftsplanung sind spezifische Prozentsätze für verschiedene Planungsphasen anzuwenden.
  • Bei der Objektüberwachung können ebenfalls bestimmte Prozentsätze zur Honorarberechnung herangezogen werden.