Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 7

§ 7 – Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

Kurz erklärt

  • Das Honorar wird durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
  • Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gilt der Basishonorarsatz für die Grundleistungen.
  • Der Auftragnehmer muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss auf die Möglichkeit eines abweichenden Honorars hinweisen.
  • Wenn der Hinweis nicht rechtzeitig erfolgt, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
  • Höhere oder niedrigere Honorare sind möglich, müssen aber schriftlich festgehalten werden.