Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 6

§ 6 – Grundlagen des Honorars

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen das Leistungsbild, normal normal die Honorarzone und normal normal die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung. normal normal normal arabic Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, normal normal für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, normal normal für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten. normal normal normal arabic (2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach den anrechenbaren Kosten, normal normal der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, normal normal den Leistungsphasen, normal normal der Honorartafel zur Honorarorientierung und normal normal dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. normal normal normal arabic Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Das Honorar für Grundleistungen wird anhand des Leistungsbildes, der Honorarzone und der Honorartafel ermittelt.
  • Für bestimmte Leistungsbilder wird das Honorar nach der Fläche oder den anrechenbaren Kosten des Objekts berechnet.
  • Bei Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar ebenfalls nach anrechenbaren Kosten und der entsprechenden Honorarzone ermittelt.
  • Ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag kann vereinbart werden, abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Leistungen.
  • Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als vereinbart.