§ 4 – Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, normal von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, normal Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder normal vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. normal arabic (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten umfassen Ausgaben für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Objekten sowie damit verbundene Aufwendungen.
- Diese Kosten müssen nach anerkannten technischen Regeln oder Verwaltungsvorschriften und basierend auf ortsüblichen Preisen ermittelt werden.
- Bei der Kostenermittlung ist die DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 zu beachten.
- Umsatzsteuer auf die Kosten der Objekte zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten.
- Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen und muss zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder Kostenschätzung objektbezogen ermittelt werden.