Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 2a
§ 2a – Honorartafeln und Basishonorarsatz
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten. (2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
Kurz erklärt
- Die Honorartafeln geben Orientierungshilfen für Honorare basierend auf Aufgabenart und -umfang.
- Sie enthalten Honorarspannen von einem Basishonorarsatz bis zu einem oberen Honorarsatz.
- Die Spannen sind nach verschiedenen Honorarzonen gegliedert.
- Es werden unterschiedliche Ansätze für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten verwendet.
- Der Basishonorarsatz ist der niedrigste Honorarsatz in den Honorartafeln.