Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 1
§ 1 – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
Kurz erklärt
- Die Verordnung betrifft Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen.
- Sie gilt nur für Leistungen, die in der Verordnung aufgeführt sind.
- Die Regelungen können zur Berechnung der Honorare verwendet werden.
- Eine Honorarvereinbarung kann auf diese Regelungen basieren.
- Die Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Honorarbemessung fest.