Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
29. März 1976
§ 26
§ 26 – Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Ehegatten gelten auch für Lebenspartner.
- Lebenspartnerhöfe unterliegen denselben Regeln wie Ehegattenhöfe.
- Die Regelungen sind gleichwertig für beide Partnerschaftsformen.
- Es gibt keine Unterschiede in der Anwendung der Vorschriften.
- Lebenspartner haben die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie Ehepartner.