Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. März 1976
§ 3a

§ 3a – h_fevfo

Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat, normal normal sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder normal normal erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt. normal normal normal arabic Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.

Kurz erklärt

  • Das Finanzamt informiert das Landwirtschaftsgericht über den Grundsteuerwert von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
  • Eine Mitteilung erfolgt, wenn der Wert von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro sinkt.
  • Auch wenn der Wert von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro steigt, wird eine Mitteilung gemacht.
  • Zudem wird informiert, wenn der Grundsteuerwert erstmals ermittelt wird und mindestens 54.000 Euro beträgt.
  • Diese Mitteilungen erfolgen mindestens einmal im Jahr.