Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 46

§ 46 – Durchführung von Transaktionen

(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder normal der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. normal arabic Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. (2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.

Kurz erklärt

  • Eine Transaktion darf erst nach Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder nach drei Werktagen, wenn keine Untersagung erfolgt ist.
  • Samstage zählen nicht als Werktage bei der Berechnung dieser Frist.
  • Die Zentralstelle legt Kriterien fest, um Sachverhalte innerhalb der Frist zu analysieren.
  • Wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist oder die Verfolgung einer Straftat behindern könnte, darf die Transaktion trotzdem durchgeführt werden.
  • In diesem Fall muss die Meldung nach § 43 Absatz 1 sofort nachgeholt werden.