§ 22 – Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen. (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Der Käufer eines Grundstücks muss eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegen, bevor er ins Grundbuch eingetragen werden kann.
- Diese Bescheinigung bestätigt, dass es keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung gibt.
- Ausnahmen von dieser Regel können von den obersten Finanzbehörden der Länder in Absprache mit den Justizverwaltungen festgelegt werden.
- Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt, gesichert oder gestundet wurde oder wenn Steuerfreiheit besteht.
- Die Bescheinigung muss schriftlich ausgestellt werden und kann nicht elektronisch übermittelt werden.