Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 21

§ 21 – Urkundenaushändigung

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

Kurz erklärt

  • Gerichte, Behörden und Notare dürfen bestimmte Urkunden nicht sofort aushändigen.
  • Diese Urkunden betreffen Vorgänge, die anzeigepflichtig sind.
  • Aushändigung und Erteilung von Abschriften sind nur nach vollständiger Anzeige erlaubt.
  • Die Anzeigen müssen an das Finanzamt gesendet werden.
  • Erst nach der Absendung der Anzeigen dürfen die Urkunden an die Beteiligten gegeben werden.