§ 13 – Steuerschuldner
Steuerschuldner sind regelmäßig: normal die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; normal normal beim Erwerb kraft Gesetzes: normal der bisherige Eigentümer und der Erwerber; normal normal beim Erwerb im Enteignungsverfahren: normal der Erwerber; normal normal beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: normal der Meistbietende; normal normal bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand a) des Erwerbers: normal der Erwerber; normal normal b) mehrerer Unternehmen oder Personen: normal diese Beteiligten; normal normal normal arabic normal normal bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: normal die Personengesellschaft; normal normal bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; normal normal bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: normal der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Steuerschuldner sind in der Regel die am Erwerb beteiligten Personen.
- Beim Erwerb durch Gesetz sind der bisherige Eigentümer und der Erwerber Steuerschuldner.
- Im Enteignungsverfahren ist der Erwerber der Steuerschuldner.
- Bei Zwangsversteigerungen ist der Meistbietende Steuerschuldner.
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand sind die jeweiligen Gesellschaften oder Beteiligten Steuerschuldner.