Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 71

§ 71 – Übergangsvorschrift

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist. (3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Kurz erklärt

  • In laufenden Rechtsstreitigkeiten vor einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Kostenregelungen.
  • Dies gilt nicht für Rechtsmittel, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt werden.
  • Auch bei Änderungen von Vorschriften, auf die das Gesetz verweist, bleibt das alte Kostenrecht bestehen.
  • In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten die bisherigen Kostenregelungen, wenn die Entscheidung vor der Gesetzesänderung rechtskräftig wurde.
  • In Insolvenz- und Zwangsverfahren gilt das alte Recht für Kosten, die vor der Gesetzesänderung fällig wurden.