Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 67
§ 67 – Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren. (2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Beschluss, der die Gerichtstätigkeit von der Zahlung von Kosten abhängig macht, kann angefochten werden.
- Es gelten bestimmte Regelungen (§ 66) für die Beschwerde.
- Wenn eine Partei im Hauptverfahren einen Anwalt benötigt, muss dies auch für das Beschwerdeverfahren gelten.
- Die Regelungen des § 66 sind auch im Fall des § 17 Absatz 2 anzuwenden.
- Die Höhe des im Voraus zu zahlenden Betrags kann ebenfalls Gegenstand der Beschwerde sein.