Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 61
§ 61 – Angabe des Werts
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Kurz erklärt
- Bei Anträgen muss der Streitwert angegeben werden, wenn er nicht festgelegt ist.
- Wenn der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, muss er schriftlich oder im Protokoll angegeben werden.
- Der Streitwert kann auch für Teile des Streitgegenstands angegeben werden.
- Die Angabe des Streitwerts kann auf Aufforderung erfolgen.
- Die Angabe kann jederzeit korrigiert werden.