Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 59
§ 59 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.
Kurz erklärt
- Die Gebühren für den Antrag und das Verteilungsverfahren hängen von der Haftungssumme ab.
- Wenn die Haftungssumme höher ist als die Gesamtansprüche, gelten die Gebühren nach der Haftungssumme.
- Sind die Ansprüche höher als die Haftungssumme, richten sich die Gebühren nach den Gesamtansprüchen.
- Die Gebühren sind also variabel und abhängig von den jeweiligen Beträgen.
- Es gibt klare Regeln, wie die Gebühren festgelegt werden.