Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 56
§ 56 – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.
Kurz erklärt
- Die §§ 54 und 55 gelten auch für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Luftfahrzeugen.
- Sie betreffen ebenfalls die Zwangsversteigerung und -verwaltung von bestimmten Rechten.
- Diese Rechte unterliegen den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.
- Dazu gehören auch unbewegliche Kuxe.
- Die Regelungen sind analog zu denen für unbewegliches Vermögen.