Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 53

§ 53 – Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, normal normal über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, normal normal auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), normal normal nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und normal normal nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist. normal normal normal arabic (2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2: über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, normal normal nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, normal normal nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, normal normal nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und normal normal nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Wert in bestimmten Verfahren wird nach der Zivilprozessordnung bestimmt.
  • Dies betrifft unter anderem Arrestanordnungen, vorläufige Kontenpfändungen und einstweilige Verfügungen.
  • Der maximale Wert beträgt 100.000 Euro oder ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals, höchstens jedoch 500.000 Euro.
  • Der Wert kann höher sein, wenn die Bedeutung der Sache für die Parteien größer ist.
  • Weitere Verfahren, in denen der Wert nach speziellen Paragraphen bestimmt wird, sind ebenfalls aufgeführt.