§ 45 – Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. (4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ansprüche in einer Klage und Widerklage werden zusammengerechnet, wenn sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden.
- Hilfsweise Ansprüche werden mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, wenn darüber entschieden wird.
- Bei Ansprüchen, die denselben Gegenstand betreffen, zählt nur der höhere Wert.
- Bei wechselseitigen Rechtsmitteln gilt die gleiche Regelung wie in Absatz 1.
- Bei Vergleichserledigung sind die vorherigen Regelungen ebenfalls anzuwenden.