Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 43
§ 43 – Nebenforderungen
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. (3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Kurz erklärt
- Nebenforderungen wie Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten werden nicht berücksichtigt, wenn ein Hauptanspruch vorhanden ist.
- Wenn Nebenforderungen ohne Hauptanspruch bestehen, zählt ihr Wert, solange er den Hauptanspruch nicht übersteigt.
- Bei Kosten des Rechtsstreits ist der Betrag der Kosten entscheidend, solange er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
- Der Hauptanspruch hat Vorrang vor den Nebenforderungen.
- Der Wert der Nebenforderungen wird nur relevant, wenn sie unabhängig vom Hauptanspruch sind.