Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 39

§ 39 – Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • In einem Verfahren werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengezählt.
  • Dies gilt, solange keine anderen Regelungen bestehen.
  • Der maximale Streitwert beträgt 30 Millionen Euro.
  • Ein niedrigerer Höchstwert kann festgelegt werden.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen, die diese Regelung ändern.