Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 37

§ 37 – Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Kurz erklärt

  • Eine Sache kann an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen werden.
  • Das weitere Verfahren wird dann mit dem vorherigen Verfahren vor diesem Gericht verbunden.
  • Diese Verbindung wird als ein Rechtszug betrachtet.
  • Der § 35 ist dabei relevant für die rechtliche Einordnung.
  • Es handelt sich um eine Regelung im Verfahrensrecht.