Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 30
§ 30 – Erlöschen der Zahlungspflicht
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
Kurz erklärt
- Eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung kann Kostenpflichten begründen.
- Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder geändert wird.
- Wenn die Kostenpflicht nur auf der aufgehobenen oder geänderten Entscheidung basiert, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
- Die Rückerstattung erfolgt nur, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr gültig ist.
- Es gibt keine Kostenpflicht mehr, wenn die Entscheidung nicht mehr besteht.