Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 27
§ 27 – Bußgeldsachen
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
Kurz erklärt
- Der Betroffene kann im gerichtlichen Verfahren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.
- Wenn er den Einspruch zurücknimmt, hat das rechtliche Folgen.
- Er muss die Kosten, die durch das Verfahren entstanden sind, bezahlen.
- Dies gilt gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Rücknahme des Einspruchs führt also zu einer Kostenpflicht.