Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 26
§ 26 – Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können. (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner. (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
Kurz erklärt
- Die Kosten für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung müssen vom Antragsteller getragen werden, wenn sie nicht aus dem Erlös gedeckt werden können.
- Nur der Ersteher ist für die Kosten der Zuschlagserteilung verantwortlich.
- Bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot haften der Ersteher und der Meistbietende gemeinsam.
- Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen.
- Es gibt besondere Regelungen, die in § 29 Nummer 3 erwähnt werden.