Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 25
§ 25 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Kurz erklärt
- Die Kosten für das Verteilungsverfahren müssen bezahlt werden.
- Derjenige, der das Verfahren beantragt hat, ist verantwortlich für die Kosten.
- Die Regelung bezieht sich auf die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung.
- Es gibt keine Ausnahmen für die Kostenpflicht.
- Die Zahlungspflicht gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.