Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 24

§ 24 – Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für das Verfahren müssen vom Antragsteller getragen werden.
  • Es geht um die öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen.
  • Dies betrifft Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren.
  • Der Antragsteller ist verantwortlich für die anfallenden Kosten.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.