§ 20 – Nachforderung
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich. (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Kurz erklärt
- Kosten dürfen nur nachgefordert werden, wenn der korrigierte Ansatz dem Zahlungspflichtigen bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres nach der Schlusskostenrechnung mitgeteilt wird.
- Ausnahmen gelten, wenn die Nachforderung auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen falschen Angaben des Kostenschuldners basiert oder der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgte.
- Wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, kann die Nachforderung bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgen.
- Bei gerichtlicher Wertfestsetzung muss der korrigierte Ansatz dem Zahlungspflichtigen innerhalb von drei Monaten nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt werden.
- Die Fristen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Nachforderungen rechtzeitig und korrekt erfolgen.