Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 19

§ 19 – Kostenansatz

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, normal die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. normal arabic Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt. (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt. (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind. (5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Kosten des ersten Rechtszugs werden bei dem Gericht angesetzt, wo das Verfahren anhängig ist oder war, außer in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten.
  • In Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, wenn sie die Vollstreckung durchführt.
  • Bei Jugendgerichtsverfahren werden die Kosten beim zuständigen Amtsgericht angesetzt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft ist auch Vollstreckungsbehörde.
  • Die Dokumentenpauschale und Versandkosten werden bei der Stelle angesetzt, wo sie entstanden sind.
  • Der Kostenansatz kann verwaltungsintern korrigiert werden, solange noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt.