Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 18
§ 18 – Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Zahlung eines Vorschusses muss weiterhin erfolgen.
- Dies gilt unabhängig davon, wer die Verfahrenskosten trägt.
- Auch wenn die Kosten einem anderen auferlegt werden, bleibt die Verpflichtung bestehen.
- Die Regelungen aus § 31 Absatz 2 sind hier ebenfalls anwendbar.
- Es gibt keine Ausnahme für die Vorschusszahlung.