Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 18

§ 18 – Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Zahlung eines Vorschusses muss weiterhin erfolgen.
  • Dies gilt unabhängig davon, wer die Verfahrenskosten trägt.
  • Auch wenn die Kosten einem anderen auferlegt werden, bleibt die Verpflichtung bestehen.
  • Die Regelungen aus § 31 Absatz 2 sind hier ebenfalls anwendbar.
  • Es gibt keine Ausnahme für die Vorschusszahlung.