§ 16 – Privatklage, Nebenklage
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet. (2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
Kurz erklärt
- Der Privatkläger muss bei der Erhebung einer Privatklage oder anderen Verfahren einen Vorschuss in Form einer Gebühr zahlen.
- Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach bestimmten Nummern im Kostenverzeichnis.
- Der Widerkläger ist nicht verpflichtet, einen Gebührenvorschuss zu zahlen.
- Der Nebenkläger muss ebenfalls einen Vorschuss zahlen, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt.
- Auch für bestimmte Verfahren nach der Strafprozessordnung muss der Nebenkläger einen Vorschuss zahlen, der im Kostenverzeichnis festgelegt ist.