Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 15

§ 15 – Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsversteigerung muss vor dem Termin ein Vorschuss gezahlt werden.
  • Der Vorschuss beträgt das Doppelte der Gebühr für den Versteigerungstermin.
  • Im Zwangsverwaltungsverfahren muss der Antragsteller jährlich einen Vorschuss zahlen.
  • Der Vorschuss im Zwangsverwaltungsverfahren muss angemessen sein.
  • Die Regelungen betreffen die finanziellen Anforderungen in beiden Verfahren.