Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 13
§ 13 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muss gestellt werden.
- Die Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach Zahlung einer Gebühr.
- Zusätzlich müssen die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung bezahlt werden.
- Ohne diese Zahlungen wird nicht über den Antrag entschieden.
- Dies betrifft die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung.