Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 5a

§ 5a – Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

Kurz erklärt

  • In Verfahren nach diesem Gesetz gelten spezielle Regeln für elektronische Akten.
  • Diese Regeln beziehen sich auf die Nutzung elektronischer Dokumente.
  • Die Vorschriften sind die gleichen wie die für das zugrunde liegende kostenrechtliche Verfahren.
  • Elektronische Akten und Dokumente müssen den festgelegten Anforderungen entsprechen.
  • Die Anwendung dieser Vorschriften ist verpflichtend im Verfahren.