Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 4

§ 4 – Verweisungen

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

Kurz erklärt

  • Ein Gericht kann ein Verfahren an ein anderes erstinstanzliches Gericht verweisen.
  • Das ursprüngliche Verfahren wird als Teil des neuen Verfahrens betrachtet.
  • Mehrkosten entstehen, wenn ein unzuständiges Gericht angerufen wird.
  • Diese Mehrkosten werden nur erhoben, wenn die Anrufung auf schuldhaftem Unwissen beruht.
  • Das übernehmende Gericht entscheidet über die Mehrkosten.