Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 3
§ 3 – Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Kurz erklärt
- Die Gebühren hängen vom Wert des Streitgegenstands ab.
- Der Streitwert bestimmt die Höhe der Gebühren.
- Es gibt keine anderen Regelungen, die davon abweichen.
- Die Kosten werden gemäß einem festgelegten Kostenverzeichnis erhoben.
- Dieses Kostenverzeichnis ist in Anlage 1 des Gesetzes zu finden.