Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 15
§ 15 – Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften; normal Ausnahmen nach § 7 Absatz 3; normal Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und normal die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Berufsgenossenschaft ist verantwortlich für die Schiffssicherheit.
- Sie stellt Eignungsbescheinigungen aus.
- Dies geschieht gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 1.
- Es gibt Ausnahmen, die in § 7 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 geregelt sind.
- Außerdem erteilt sie Bescheinigungen nach dem IMSBC-Code, Ziffer 1.3.2.