§ 9 – Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet der Umschlaghafen, normal der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder normal der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, normal arabic liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapiteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvorschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des IMDG-Codes.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Behörden überwachen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter in Unternehmen und Häfen.
- Dies gilt für Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind.
- Auch in Bundeswasserstraßen-Häfen, die nicht vom Bund betrieben werden, sind diese Behörden zuständig.
- Sie legen Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter fest.
- Die Vorschriften basieren auf bestimmten Kapiteln des IMDG-Codes.