Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. November 2002
§ 2
§ 2 – Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
Kurz erklärt
- Ausnahmegenehmigungen gelten für Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof.
- Dies betrifft auch den Straßenverkehr.
- Die Regelungen stammen aus der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
- Bei diesen Transporten muss ein Abdruck der Ausnahmegenehmigung beigefügt werden.
- Die Ausnahmegenehmigungen sind in bestimmten Absätzen der Verordnung geregelt.