Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. Juli 1975
§ 5
§ 5 – ggart45cg
Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Der Petent, Zeugen und Sachverständige werden vom Ausschuss eingeladen.
- Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung.
- Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Das Gesetz regelt die Höhe der Zahlungen.
- Die Regelung gilt für alle geladenen Personen.