Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. Juli 1975
§ 5

§ 5 – ggart45cg

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Der Petent, Zeugen und Sachverständige werden vom Ausschuss eingeladen.
  • Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung.
  • Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Das Gesetz regelt die Höhe der Zahlungen.
  • Die Regelung gilt für alle geladenen Personen.