§ 13 – Untersagung der Weiterfahrt
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird oder normal normal eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird. normal normal normal arabic (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Weiterfahrt nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt kann die Weiterfahrt eines Fahrzeugs untersagen, wenn es für seine Aufgaben notwendig ist.
- Fehlen bestimmte Unterlagen oder die Fahrerbescheinigung im Original, kann die Weiterfahrt bis zur Vorlage dieser Dokumente gestoppt werden.
- Auch wenn eine erforderliche Erlaubnis oder Berechtigung nicht vorgelegt wird, kann die Fahrt untersagt werden.
- Eine Sicherheitsleistung, die angeordnet wurde, muss vollständig erbracht werden, sonst kann die Weiterfahrt ebenfalls untersagt werden.
- Widersprüche gegen die Untersagung der Weiterfahrt haben keine aufschiebende Wirkung.