§ 7c – Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet, normal normal bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügt, normal normal einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von a) Nummer 1 normal normal b) Nummer 2 normal normal normal arabic normal durchführt. normal normal normal arabic Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
Kurz erklärt
- Personen, die einen Fracht- oder Speditionsvertrag für gewerbliche Zwecke abschließen, müssen sicherstellen, dass der Vertragspartner die erforderlichen Genehmigungen hat.
- Es ist nicht erlaubt, Leistungen aus dem Vertrag ausführen zu lassen, wenn der Unternehmer keine gültige Erlaubnis oder Lizenz besitzt.
- Auch wenn der Unternehmer die Erlaubnis unzulässig verwendet oder nicht qualifiziertes Fahrpersonal einsetzt, ist dies nicht zulässig.
- Der Vertrag bleibt gültig, auch wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird.
- Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen.