§ 7b – Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und normal normal den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, normal normal normal arabic mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ersetzt werden. (2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.
Kurz erklärt
- Unternehmer mit Sitz in Deutschland dürfen ausländisches Fahrpersonal nur einsetzen, wenn dieses einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Fahrerbescheinigung hat.
- Der Aufenthaltstitel muss zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen oder kann durch eine gültige Fahrerbescheinigung ersetzt werden.
- Ausländisches Fahrpersonal muss während der Fahrt immer die erforderlichen Dokumente mitführen.
- Die Dokumente müssen auf Verlangen von Kontrollbehörden vorgelegt werden.
- Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde gemäß Landesrecht ausgestellt.