Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 1998
§ 5
§ 5 – Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.
Kurz erklärt
- Die Gemeinschaftslizenz gilt für inländische Unternehmer.
- Sie wird als Erlaubnis nach § 3 angesehen.
- Ausgenommen sind Transporte zwischen dem Inland und Nicht-EU-Staaten.
- Auch Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind ausgeschlossen.
- Die Schweiz zählt ebenfalls nicht dazu.