Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 1998
§ 4

§ 4 – Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde muss der Berufsgenossenschaft sofort die Erlaubnis mitteilen.
  • Dies gilt, wenn die Behörde nach Landesrecht zuständig ist.
  • Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Anzeigepflicht des Unternehmers bleibt bestehen.
  • Diese Pflicht bezieht sich auf § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.