Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 1998
§ 4
§ 4 – Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde muss der Berufsgenossenschaft sofort die Erlaubnis mitteilen.
- Dies gilt, wenn die Behörde nach Landesrecht zuständig ist.
- Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
- Die Anzeigepflicht des Unternehmers bleibt bestehen.
- Diese Pflicht bezieht sich auf § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.